3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gemeindezentrum“
Der Gemeinderat Schmiechen hat in seiner Sitzung am 13.06.2022 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gemeindezentrum“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.
Dokumente
Gmuablattl 03 2022
Bürgermeisterbrief 06 2022
Bürgermeisterbrief 05 2022
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Westlich des Kappelweges“
Der Gemeinderat Schmiechen hat in seiner Sitzung am 11.04.2022 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Westlich des Kappelweges“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Dokumente
Gmuablattl 02 2022
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Schmiechen hat am 08.11.2021 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“ beschlossen und den Entwurf der Änderung am 07.03.2022 gebilligt.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung, bestehend aus der Planzeichnung Teil A, Textteil Teil B und Begründung Teil C, jeweils in der Fassung vom 07.03.2022, liegt in der Zeit vom 19. April 2022 bis einschließlich 27. Mai 2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.
Dokumente
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gemeindezentrum
Der Gemeinderat Schmiechen hat am 06.12.2021 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gemeindezentrum“ beschlossen und den Entwurf der Bebauungsplanänderung am 07.03.2022 gebilligt. Mit der Bebauungsplanänderung soll die Errichtung einer Hackschnitzelheizung zur Wärmeversorgung der gemeindlichen Gebäude ermöglicht werden.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung, bestehend aus dem Textteil mit Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 07.03.2022, kann online unter www.Schmiechen.de in der Zeit vom 30. März 2022 bis einschließlich 06. Mai 2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden.